Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 17. Ausnahmen von der Erklärungspflicht, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2000

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 17. Ausnahmen von der Erklärungspflicht

(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke betrifft, die

1. in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Gewerbe- und Industriegebiete oder als Gebiete für Einkaufszentren ausgewiesen sind,

2. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,

3. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind,

4. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach § 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,

5. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,

6. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden oder

7. a) zwischen Ehegatten oder

b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder

c) zwischen Geschwistern oder

d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten

übertragen werden.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Erklärung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.

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