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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 15. Persönlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 79/2023, gültig ab 27.07.2023

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 15. Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im AEUV oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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