Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 15. Persönlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 15. Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländer in Ausübung der im EG-Vertrag oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-77179