Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 13. Sachlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.03.2000 bis 23.06.2015

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 13. Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-77179