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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 13. Sachlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.03.2000 bis 23.06.2015

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 13. Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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