II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken
§ 13. Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die
1. im Eisenbahnbuch eingetragen sind;
2. ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.
(3) Baugrundstücke sind
1. in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;
2. bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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