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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 13. Sachlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2000

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 13. Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die

1. im Eisenbahnbuch eingetragen sind;

2. ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.

(3) Baugrundstücke sind

1. in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;

2. bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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