Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 12. Zielsetzung, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2000
II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken
§ 12. Zielsetzung
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, im Interesse der Sicherung von Grundstücken für den ständigen Wohnbedarf die Nutzung von Baugrundstücken für Zweitwohnsitze einzuschränken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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