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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 10. Nichterteilung der Genehmigung, LGBl. Nr. 44/2009, gültig von 27.05.2009 bis 23.06.2015

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 10. Nichterteilung der Genehmigung

Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass

1. die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,

2. Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,

3. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,

4. die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde oder

5. die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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