Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 1. Zielsetzung, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 1. Zielsetzung

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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