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GemO § 98a. Aufsichtsbeschwerden, LGBl. Nr. 29/2019, gültig von 02.04.2019 bis 02.12.2019

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 98a. Aufsichtsbeschwerden

(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (§ 14 Abs. 1) gilt vorbehaltlich Abs. 3 Folgendes:

1. Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen und müssen die Identität des Beschwerdeführers erkennen lassen;

2. die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Gemeindeorgan eine schriftliche Stellungnahme einzuholen;

3. die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren;

4. der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in einer von ihm angestrebten Weise;

5. die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde erfolgen.

(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht, gilt darüber hinaus:

1. Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 kann dem beschwerdeführenden Gemeinderat übermittelt werden, wenn dies zur Erforschung des objektiven Sachverhaltes zweckmäßig ist.

2. Dem beschwerdeführenden Gemeinderat steht das Recht zu, sich zur übermittelten Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab deren Zustellung zu äußern.

(3) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1. die anonym oder pseudonym eingebracht werden;

2. in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;

3. mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

4. die sich auf Angelegenheiten beziehen, welche einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen und

5. in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019

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