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GemO § 98a. Aufsichtsbeschwerden, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 01.04.2019

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 98a. Aufsichtsbeschwerden

(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs. 3:

1. Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen;

2. die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen;

3. die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren;

4. die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde hat ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate ab Einlangen, bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht, gilt darüber hinaus:

1. Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z. 2 ist diesem Gemeinderatsmitglied zu übermitteln.

2. Das Gemeinderatsmitglied hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z. 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Z. 1 zu äußern.

(3) Anonyme Aufsichtsbeschwerden oder solche in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

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