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GemO § 98. Auskunftspflicht und Prüfungsrecht, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 01.04.2019

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 98. Auskunftspflicht und Prüfungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und außer der Gebarungsprüfung nach § 87 auch sonstige Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen (Amtskontrolle).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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