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GemO § 95. Vollstreckung, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

Fünftes Hauptstück Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§ 95. Vollstreckung

(1) Fällige Gemeindeabgaben und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken oder die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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