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GemO § 94. Vorstellung, LGBl. Nr. 9/1973, gültig von 01.07.1973 bis 31.03.1976

Fünftes Hauptstück Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§ 94. Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzzuges innerhalb von 2 Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegraphisch bei der Gemeinde einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese vom Bürgermeister zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Fall einzustellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen; die Aufhebung wird jedoch erst 6 Wochen nach Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde wirksam.

(6) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Wird diese Entscheidung vor Ablauf der im Abs. 5 bezeichneten Frist getroffen, bewirkt sie das Außerkrafttreten des von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig erkannten Bescheides.

Anm.: in der Fassung LGBI. Nr. 127/1972, LGBI. Nr. 9/1973

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