Fünftes Hauptstück Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 93. Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, das Recht der Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde, in weiterer Folge an die Landesregierung zu.
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