GemO § 92. Verordnungen der Gemeinde, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Fünftes Hauptstück Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§ 92. Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen. die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, daß sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

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