GemO § 91. Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 01.04.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

V. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 91. Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums insoweit durch Verordnung näher ausführen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft.

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