GemO § 90. Genehmigungspflicht, LGBl. Nr. 125/2012, gültig von 01.01.2013 bis 01.04.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

V. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 90. Genehmigungspflicht

(1) Folgende von der Gemeinde getätigten Rechtsgeschäfte und getroffenen Maßnahmen sind an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden:

1. die Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen;

2. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

3. die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag), und der Abschluss von Bestandverträgen als Bestandgeber mit einer unbefristeten Laufzeit oder einer solchen von mehr als 120 Monaten.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn

1. im Fall der Z 1 bei der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet. Dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung nachgewiesen werden; die dafür maßgebenden Unterlagen, insbesondere der bezughabende Gemeinderatsbeschluss und das entsprechende Gutachten, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen;

2. im Fall der Z. 1 bei der Verpfändung und sonstigen Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen und im Fall der Z. 3 der Wert zwei Prozent der Gesamteinnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt. Bei Rechtsgeschäften und Maßnahmen im Sinne der Z. 3 erster Fall ist der gesamte Wert der Leistung und bei solchen im Sinne der Z. 3 zweiter Fall das 48-Fache des monatlichen Miet- oder Pachtzinses maßgebend. Wird die ortsübliche Höhe des Miet- oder Pachtzinses wesentlich unterschritten, ist bei der Berechnung auf den ortsüblichen Zins abzustellen;

3. im Fall der Z. 2 der Wert der Einzelmaßnahme, die Annuität zwei Prozent – der gesamte den Gemeindehaushalt belastende jährliche Schuldendienst jedoch höchstens zehn Prozent – der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben (Abschnitt 92) des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt und durch die Annuitätenleistung der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist.

(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Rechtsgeschäfte getätigt oder Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt hat.

(4) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen jedenfalls keiner Genehmigung:

1. die Abschreibung von Trennstücken gemäß den § 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;

2. die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und des Betriebes von Leitungen auf gemeindeeigenen Grundstücken, die dem Fernmeldewesen, der Telekommunikation, der Energieversorgung sowie der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen.

(5) Die Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages der Gemeinde zu erteilen oder zu versagen. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens oder einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre oder wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 125/2012

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