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GemO § 90. Genehmigung von Rechtsgeschäften, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

V. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 90. Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch die Gemeinden, bedürfe mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 fallen nicht:

a) die Abschreibung von Trennstücken gemäß § 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997, auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;

b) die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Leitungen auf gemeindeeigenen Grundstücken, die dem Fernmeldewesen, der Energieversorgung sowie der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung dienen;

c) die Aufnahme von Darlehen, die vom Bund, Land oder von den von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden. Die Aufnahme anderer Darlehen bedarf dann keiner Genehmigung, wenn die Annuität 2 Prozent des gesamten, den Gemeindehaushalt belastenden jährlichen Schuldendienstes, jedoch 10 Prozent der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben (Abschnitt 92) des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt und durch die Annuitätenleistung der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist;

d) Darlehen oder Haftungen, die im Zusammenhang mit der Siedlungswasserwirtschaft und dem Wohn- und Siedlungsbau aufgenommen bzw. übernommen werden.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens eintreten würde oder der Schuldendienst nach Erfüllung der Pflichtaufgaben aus den laufenden Einnahmen nicht mehr geleistet werden könnte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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