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GemO § 90. Genehmigung von Rechtsgeschäften, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

V. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 90. Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, die Aufnahme von Darlehen, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch die Gemeinde bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens eintreten würde oder der Schuldendienst nach Erfüllung der Pflichtaufgaben aus den laufenden Einnahmen nicht mehr geleistet werden könnte.

(3) Die Aufnahme von Darlehen, die vom Bund, Land oder von den von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, bedarf keiner Genehmigung. die Aufnahme anderer Darlehen bedarf dann keiner Genehmigung, wenn die Annuität 2 v. H., der gesamte von der Gemeinde zu leistende jährliche Schuldendienst jedoch 10 v. H. der Einnahmen aus Abgaben und Ertragsanteilen des Vorjahres nicht übersteigt und durch die Annuitätenleistungen der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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