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GemO § 8. Vereinigung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.2012

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

II. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 8. Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4)Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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