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GemO § 89. Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Rechnungsabschluß

§ 89. Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß

(1) Der Gemeinderat beschließt den Rechnungsabschluß in seiner Gesamtheit in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Grundlage für die Beratung und die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 88 erstellte Rechnungsabschluß und der gemäß § 86 Abs. 8 auszuarbeitende schriftliche Bericht des Prüfungsausschusses.

(3) Ergeben sich im Prüfungsbericht oder im Zuge der Beratung über den Rechnungsabschluß Mängel, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen. Nach Behebung der Mängel hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluß neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

(4) Mit Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß gelten die Rechnungsleger als entlastet.

(5) Der Beschluß des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.

(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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