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GemO § 89. Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Rechnungsabschluß

§ 89. Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß

(1) Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung den Rechnungsabschluß.

(2) Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 88 erstellte Rechnungsabschluß und der nach § 86 Abs. 4 erstellte bericht des Prüfungsausschusses.

(3) Ergibt die Überprüfung keine Anstände, so ist den Rechnungslegern mit Gemeinderatsbeschluß die Entlastung zu erteilen.

(4) Ergeben sich Anstände, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Anordnungen. Nach Behebung der Anstände hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluß neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

(5) Der Beschluß des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister 2 Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.

(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens 4 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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