Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
IV. Abschnitt Rechnungsabschluß
§ 88. Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist auf Grund der abgeschlossenen Kasse und der Buchhaltung der Rechnungsabschluß des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voran-schlagsunwirksamen Gebarung zu erstellen. Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung samt Beilagen und den Vermögens- und Schuldennachweis.
(2) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder dem zu deckenden Verlust im Gemeindehaushalt geführt werden, sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen; fehlen solche Vorschriften, sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Rechnungsleger (Bürgermeister und Gemeindekassier) haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen so zeitgerecht zu erstellen, daß dieser auch vor dem im § 89 Abs. 6 angeführten Termin zwecks Übermittlung vorläufiger Daten, die an die Europäische Union zu berichten sind, als Grundlage dienen kann.
(5) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Rechnungsabschluß zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu übermitteln.
(6) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat anläßlich der Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß in Erwägung zu ziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
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