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GemO § 88. Erstellung des Rechnungsabschlusses, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Rechnungsabschluß

§ 88. Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1) Nach dem Auslaufmonat ist auf Grund der abgeschlossenen Sachbücher der Rechnungsabschluß des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie der durchlaufenden Gebarung zu erstellen. Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Kassenabschluß hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muß im besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuß oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. In der Haushaltsrechnung der außerordentlichen Gebarung ist jedes Vorhaben für sich abzuschließen. Der Abschluß der durchlaufenden Gebarung hat die am Ende des Haushaltsjahres unabgewickelt gebliebenen Verwahrgelder und offengebliebenen Vorschüsse nachzuweisen. In der Vermögensrechnung sind der Stand des Vermögens und der Schulden am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben. Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen) zu erstellen und dem Rechnungsabschluß beizufügen.

(2) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluß samt Anlagen spätestens 3 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeiderat vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Rechnungsabschluß 2 Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhlab der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.

(3) Gleichzeitig mit der Auflage des Rechnungsabschlusses ist eine Ausfertigung jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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