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GemO § 87. Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde, Anzeigepflichten, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle

§ 87. Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde, Anzeigepflichten

(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinden einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck Amtsorgane in die Gemeinden zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung, die Erstellung des Voranschlages bzw. des Wirtschaftsplanes sowie des Rechnungsabschlusses bzw. der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat zu berichten. Im Falle der Beteiligung von Gemeinden (§ 71) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der wirtschaftlichen Unternehmungen das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.

(4) Folgende von der Gemeinde gefasste Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:

1. der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine bestehende Hypothek sowie auf eine bestehende Dienstbarkeit oder bestehende Reallast;

2. der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen, soweit es sich nicht um mündelsichere Veranlagungen handelt;

3. die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung.

Wenn nach Verstreichen der im ersten Satz genannten Frist eine Untersagung der Aufsichtsbehörde nicht erfolgt, gilt die aufsichtsbehördliche Zustimmung als erteilt. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

(5) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 4 aufgezählte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die Aufsichtsbehörde keine Leistungspflicht durch die Gemeinde und haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde eine Untersagung ausgesprochen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010

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