Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle
§ 87. Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde, Anzeigepflichten
(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinden einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftlichen Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sowie die Beteiligungen von Gemeinden an wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsam-keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck Amtsorgane in die Gemeinden zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsüberprüfung bzw. Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung, die Erstellung des Voranschlages bzw. des Wirtschaftsplanes sowie des Rechnungsabschlusses bzw. der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat zu berichten. Im Falle der Beteiligung von Gemeinden (§ 71) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der wirtschaftlichen Unternehmungen das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
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