Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle
§ 87. Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde, Anzeigepflichten
(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck Amtsorgane in die Gemeinde zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsüberprüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung sowie die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von 3 Monaten der Aufsichtsbehörde zu berichten.
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