Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle
§ 86. Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftlichen Unternehmungen und zwar sowohl der Eigenbetriebe als auch der Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Zur Gebarung gehören die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Gemeinde, ihre gesamte Schulden-gebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen. Die Prüfung von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit durch den Prüfungsausschuss kann entfallen, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch hierzu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist und auch durchgeführt wird. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor der Behandlung des Rechnungsabschlusses gemäß § 89 vorzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Hiefür sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen. Ferner hat der Prüfungsausschuss den Rechnungsabschluss der Gemeinde innerhalb der Auflagefrist (§ 88 Abs. 5) auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.
(4) Der Obmann ist verpflichtet, einen oder mehrere in den Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses fallende Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Prüfungsausschusssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Obmann stattzufinden.
(5) Jedes über das Ergebnis der Prüfung angefertigte Sitzungsprotokoll ist dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich dazu der Bürgermeister und der Kassier schriftlich zu äußern. Diese können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben.
(6) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuss auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010
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