Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle
§ 86. Prüfungsausschuß
(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftlichen Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß zu bestellen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Weitere Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (d’Hondtsches Verfahren) zu wählen.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
(4) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Für die Wahl des Obmannes steht jener Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die im Gemeindevorstand nicht vertreten ist. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gehören dem Gemeindevorstand alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien an, so steht der stimmenschwächsten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses zu. Die Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Prüfungsausschusses, es sei denn, daß nur eine einzige Wahlpartei im Gemeinderat vertreten ist. Im übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen des § 24 sinngemäß.
(5) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuß auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.
(6) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Hiefür sind den Mitgliedern alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Gemeinderat ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich dazu der Bürgermeister und der Kassier schriftlich zu äußern. Diese können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
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