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GemO § 86. Prüfungsausschuß, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle

§ 86. Prüfungsausschuß

(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem Prüfungsausschuß auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen.

(2) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtiggeführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht.

(3) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftrlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

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