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GemO § 85. Gemeindekassier, Kassen- und Buchführung, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle

§ 85. Gemeindekassier, Kassen- und Buchführung

(1) Die Kassen- und die Buchführung obliegen dem Gemeindekassier. Dieser hat zu entscheiden, ob er selbst dieses Amt ausübt oder ein Gemeindebediensteter zur Verfügung gestellt werden soll. Die für den Kassen- und den Buchhaltungsdienst mittels Dienstverfügung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers schriftlich ermächtigten Bediensteten sind Hilfsorgane des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers. Sie können nur über deren Auftrag und unter deren Verantwortung tätig werden und dürfen keine Anordnungsbefugnisse (§ 84) ausüben.

(1a) Kommt es zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier innerhalb einer Woche hinsichtlich der Dienstverfügung gemäß Abs. 1 dritter Satz zu keiner Einigung, so geht die Zuständigkeit für diese Entscheidung auf den Gemeinderat über, der in seiner nächsten Sitzung darüber einen Beschluss zu fassen hat.

(2) Der Kassier hat für den Fall seiner vorübergehenden bis zu drei Monate dauernden Verhinderung ein Mitglied des Gemeinderates aus seiner Wahlpartei, ausgenommen Bürgermeister oder Vizebürgermeister, oder einen Gemeindebediensteten mit seiner Vertretung schriftlich zu betrauen.

(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind sowohl in zeitlicher Reihenfolge als auch in sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, daß sie bei Bedarf in angemessener Zeit eine Prüfung der Kassen- und Buchbestände zuläßt und Grundlage für Buchabschlüsse sowie für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88) ist.

(4) Erfolgt die Buchung automationsunterstützt, ist auf die Ordnungsmäßigkeit der Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010

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