Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle
§ 84. Anordnungsbefugnis
Anordnungs-, Kassen- und Buchhaltungswesen
Die Anordnung von Zahlungen obliegt dem Bürgermeister. Der Bürgermeister und die von ihm zur Anordnung von Zahlungen mittels Dienstverfügung schriftlich ermächtigten Bediensteten (§ 64 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse noch die Buchhaltung der Gemeinde führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
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