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GemO § 84. Kassenführung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle

§ 84. Kassenführung

Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

(1) Die Anweisung von Zahlungen obliegt dem Bürgermeister, die Kassen- und Rechnungsführung dem Gemeindekassier.

(2) Die für den Kassen- und Rechnungsdienst bestellten Bediensteten sind Hilfsorgane des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers; sie können nur über deren Auftrag und unter deren Verantwortung tätig werden.

(3) Der Bürgermeister und die von ihm zur Anweisung von Zahlung ermächtigten Bediensteten (§ 64 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.

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