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GemO § 83. Dienstleistungen Gemeindekassier, Kassen- und Buchführung, LGBl. Nr. 75/1995, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 83. Dienstleistungen Gemeindekassier, Kassen- und Buchführung

(1) Die Kassen- und die Buchführung obliegen dem Gemeindekassier. Dieser hat zu entscheiden, ob er selbst dieses Amt ausübt oder ein Gemeindebediensteter zur Verfügung gestellt werden soll. Die für den Kassen- und den Buchhaltungsdienst mittels Dienstverfügung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers schriftlich ermächtigten Bediensteten sind Hilfsorgane des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers. Sie können nur über deren Auftrag und unter deren Verantwortung tätig werden und dürfen keine Anordnungsbefugnisse (§ 84) ausüben.

(2) Der Kassier hat für den Fall seiner vorübergehenden bis zu drei Monate dauernden Verhinderung ein Mitglied des Gemeinderates aus seiner Wahlpartei, ausgenommen Bürgermeister oder Vizebürgermeister, oder einen Gemeindebe-

diensteten mit seiner Vertretung schriftlich zu betrauen.

(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind sowohl in zeitlicher Reihenfolge als auch in sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, daß sie bei Bedarf in angemessener Zeit eine Prüfung der Kassen- und Buchbestände zuläßt und Grundlage für Buchabschlüsse sowie für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88) ist.

(4) Erfolgt die Buchung automationsunterstützt, ist auf die Ordnungsmäßigkeit der Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995

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