Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 83. Dienstleistungen
(1) Für die teilweise Bedeckung der Kosten zur Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Straßen und Brücken der Gemeinde sowie zur Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen können durch Beschluß des Gemeinderates von allen im Gemeindegebiet befindlichen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen und sonstigen auf Gewinn gerichteten Betrieben bzw. Unternehmungen sowie von allen juristischen und physischen Personen, die in der Gemeinde ihren Sitz oder ihren Hauptwohnsitz haben und aus anderen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten einen steuerpflichtigten Gewinn bzw. ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, Dienstleistungen nach einheitlichen Grundsätzen gefordert werden. Teile von Betrieben (Überlandsgrundstücke, Zweigniederlassungen usw.) sind nur in der Gemeinde zu Dienstleistungen heranzuziehen, in der sie sich befinden. Physische Personen, die mehrere Hauptwohnsitze haben, dürfen nur in jener Wohnsitzgemeinde zu Dienstleistungen herangezogen werden, in der sie sich selbst oder mit ihrer Familie während des überwiegenden Teiles des Jahres tatsächlich aufhalten.
(2) Die Leistung ist für jeden Leistungspflichtigen in Tagesschichten festzusetzen und bescheidmäßig vorzuschreiben.
(3) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hat sich das Ausmaß der Leistungen nach dem Einheitswert, bei den übrigen Betrieben bzw. Unternehmungen und juristischen Personen nach dem steuerpflichtigen Jahresgewinn zu richten. Das jährliche Höchstausmaß dieser Leistungen beträgt:
a) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert von 5 000 S bis 8 000 S nach dem letzten Einheitswertbescheid eine Tagesschicht, für je weitere begonnene 8 000 S Einheitswert eine weitere Tagesschicht;
b) bei den übrigen Betrieben bzw. Untenehmungen und juristischen Personen mit einem steurpflichtigen Jahresgewinn von 20 000 S bis 30 000 S nach dem letzten Steuerbescheid eine Tagesschicht und für je weitere begonnene 8 000 S steuerpflichtigen Jahresgewinnes eine weitere Tagesschicht.
(4) Bei den physischen Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Abs. 1) haben und die aus einer nicht unter Abs. 3 fallenden selbständigen Tätigkeit oder aus einer unselbständigen Tätigkeit ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, hat sich das Ausmaß der Leistungen nach dem steurpflichtigen Jahreseinkommen zu richten, soweit ihre Einkommensquellen nicht schon nach Abs. 3 erfaßt sind. Das jährliche Höchstausmaß dieser Leistungen beträgt bei einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 20 000 S bis 30 000 S eine Tagesschicht, für je weitere begonnene 8 000 S steuerpflichtigen Jahreseinkommens eine weitere Tagesschicht.
(5) Von der Leistungspflicht nach Abs. 4 sind ausgenommen:
a) Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Männer nach dem vollendeten 65. Lebensjahr, Frauen nach dem vollendeten 60. Lebensjahr;
b) Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst ableisten, und
c) Personen, die dauernd arbeitsunfähig sind.
(6) Die Zahl der Tagesschichten darf bei der Leistungspflicht nach Abs. 3 lit. a und b und nach Abs. 4 je 50 nicht überschreiten.
(7) Bei Leistungspflichtigen nach Abs. 4, die drei oder mehr unversorgte Kinder haben, ermäßigt sich die Dienstleistung ab dem dritten und für jedes weitere Kind um je eine halbe Tagesschicht. Dasselbe gilt für Leistungspflichtige nach Abs. 3, wenn der Inhaber des Betriebes bzw. der Unternehmung drei oder mehr unversorgte Kinder hat.
(8) Das Höchstausmaß von 50 Tagesschichten kann auch dann vorgeschrieben werden, wenn der Leistungspflichtige über Aufforderung seinen sterpflichtigen Jahresgewinn bzw. sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen nicht glaubwürdig nachweist.
(9) Leistungspflichtige nach Abs. 4 können die Dienstleistungen auch durch geeignete Stellvertreter erbringen. Dienstleistungen nach Abs. 3 und 4 können auch in Geld abgelöst werden.
(10) Die Ersatzgeldleistung wird von der Landesregierung nach dem Wert der Tagesschichten auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters durch Verordnung festgesetzt.
Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997
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