Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 82a. Anhebung von Kassenstärkern
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden durch Verordnung die in § 82 Abs. 2 festgelegten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu einem Drittel anheben.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker auf die durch § 82 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020
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