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GemO § 82a. Anhebung von Kassenstärkern, LGBl. Nr. 114/2020, gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 82a. Anhebung von Kassenstärkern

(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden durch Verordnung die in § 82 Abs. 2 festgelegten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu einem Drittel anheben.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker auf die durch § 82 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020

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