Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 81b. Fiskal- und Transparenzregeln
Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus ÖStP 2012 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178