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GemO § 81b. Fiskal- und Transparenzregeln, LGBl. Nr. 29/2019, gültig von 02.04.2019 bis 02.12.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 81b. Fiskal- und Transparenzregeln

Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (ÖStP 2012) und der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

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