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GemO § 81a. Finanzgeschäfte, LGBl. Nr. 96/2019, gültig von 01.07.2019 bis 02.12.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 81a. Finanzgeschäfte

(1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, sicherzustellen.

(2) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

1. Spareinlagen,

2. Festgeld,

3. Kassenobligationen,

4. mündelsicheren Veranlagungen,

5. Kontoüberziehungen,

6. Darlehen, Schuldscheindarlehen und

7. sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag)

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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