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GemO § 81a. Finanzgeschäfte, LGBl. Nr. 29/2019, gültig von 02.04.2019 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 81a. Finanzgeschäfte

(1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, sicherzustellen.

(2) (Anm.: Abs. 2 ist gemäß § 108 Abs. 11 noch nicht in Kraft)

(3) (Anm.: Abs. 3 ist gemäß § 108 Abs. 11 noch nicht in Kraft)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

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