Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 81. Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren und Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien übernehmen, Schulden beitreten oder übernehmen sowie Wechselverbindlichkeiten eingehen, wenn hierfür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, dass die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
(2) Eine Übernahme von Haftungen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und in ihrem Verantwortungsbereich liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012
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