Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 81. Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
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