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GemO § 81. Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2010

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 81. Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen

Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.

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