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GemO § 80. Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen, LGBl. Nr. 29/2019, gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 80. Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Form der Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dies gilt nicht für Umschuldungen.

(2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden,

1. für im Voranschlag vorgesehene investive Einzelvorhaben,

2. wenn die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag zu einem Investitionsvorhaben einer anderen Gebietskörperschaft zu leisten und das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet ist.

(3) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Darlehens aufgrund des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres gilt bis zum Ende des auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahrs.

(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat mittels eines fiktiven Rückzahlungsplanes die linear zu verteilenden jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die anzusparenden Mittel sind in einer gesonderten Zahlungsreserve auszuweisen und dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Aufnahme von Darlehen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einhaltung des Systems mehrfacher Fiskalregeln (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012), näher regeln.

(6) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde begründet (z. B. Finanzierungsleasing), gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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