Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 80. Aufnahme von Darlehen
(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Dasselbe gilt für Darlehenskonvertierungen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
(2) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
(3) Darlehensaufnahmen, die das nach dem Voranschlags- bzw. Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (das sind alle Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres abzüglich der Finanztransaktionen, soweit sie nicht die marktbestimmten Betriebe betreffen) nachteilig verändern, dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
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