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GemO § 80. Aufnahme von Darlehen, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 80. Aufnahme von Darlehen

(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Vepflichtungen nicht gefährdet. Das gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.

(2) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

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