GemO § 7. Grenzänderungen, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.2013

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

II. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 7. Grenzänderungen

(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen.

(3) Zu Grenzänderungen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nur auf Verlangen einer der betroffenen Gemeinden statt. Wenn keine Einigung der beteiligten Gemeinden erzielt wird, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

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