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GemO § 79. Durchführung des Voranschlages, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 79. Durchführung des Voranschlages

(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Ausgaben im Rahmen der bewilligten Posten sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Das Anordnungsrecht übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen. Zahlungen, die den Bürgermeister betreffen, hat der erste Vizebürgermeister anzuordnen.

(3) Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken, der auch die Bedeckung zu sichern hat. In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben schriftlich anordnen. Er muß jedoch die Genehmigung des Gemeinderates nachträglich einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag beantragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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