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GemO § 79. Durchführung des Voranschlages, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 01.07.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 79. Durchführung des Voranschlages

(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung der Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringung) und für die Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendung). Die anordnungsbefugten Organe sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendungen im Rahmen der bewilligten Voranschlagsstellen sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Die in den einzelnen Ansätzen des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind nur dem dort vorgesehenen Zweck zuzuführen. Änderungen der Zweckbestimmung dürfen, ausgenommen investive Einzelvorhaben, nur insoweit erfolgen, als der Gemeinderat die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen bereits anlässlich der Genehmigung des Voranschlages ausdrücklich beschlossen hat. Darüberhinausgehende Verschiebungen von Mittelverwendungen, ausgenommen solche gemäß Abs. 3 und 4, sind als Änderung des Voranschlages gemäß den Bestimmungen des § 78 zu behandeln.

(3) Unvorhergesehene Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendung) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendung), sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Bedeckung dieser Mittelverwendungen muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über- und außerplanmäßige Mittelverwendungen und ihre Bedeckung sind vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Mittelverwendungen auch dann zulässig, wenn ihre Bedeckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet wird. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Für die im Ansatz Verfügungsmittel des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind die Abs. 2 und 3 nicht anwendbar.

(6) Der Bürgermeister kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung eines Beschlusses des Gemeinderates nicht rechtzeitig möglich ist, Mittelverwendungen gemäß Abs. 3 schriftlich anordnen. Er muss nachträglich einen Beschluss des Gemeinderates einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag vorlegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn solche Mittelverwendungen im Voranschlag gedeckt sind. In diesen Fällen muss der Bürgermeister dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich Bericht erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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