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GemO § 78. Nachtragsvoranschlag, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 78. Nachtragsvoranschlag

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei größter Sparsamkeit nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze oder der Beilagen, eingehalten werden kann.

(2) Auf den Nachtragsvoranschlag finden die Bestimmungen der § 75 und 76 sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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