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GemO § 78. Nachtragsvoranschlag, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 01.07.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 78. Nachtragsvoranschlag

(1) Der Voranschlag kann nur durch Nachtragsvoranschlag geändert werden, der spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres in Kraft treten muss.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn

1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblich negatives Nettoergebnis entstehen wird und

a) der Ausgleich nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, erreicht werden kann oder

b) der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, vermieden werden kann;

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Mittelverwendungen bei einzelnen Voranschlagsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen wesentlichen Umfang (mehr als ein Prozent) geleistet werden müssen;

3. Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsvorhaben oder sonstige Investitionen verbucht oder geleistet werden sollen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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