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GemO § 77. Voranschlagsprovisorium, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 77. Voranschlagsprovisorium

(1) Kann der Voranschlag ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat der Gemeinderat für die Höchstdauer des ersten Viertels des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.

(2) Solange ein solcher Beschluß des Gemeinderates nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt:

a) die gesetzlichen Aufgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind;

b) soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde einzuziehen und

c) zur Leistung der Ausgaben nach lit. a einen Kassenkredit in Anspruch zu nehmen.

(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde von der Nichtbeschlußfassung durch den Gemeinderat unverzüglich zu berichten.

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